(+++ § 178: Zur Anwendung vgl. 3 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. 2 Satz 2 SGB IX unwirksam. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6. (Link: zum Gesetzestext hier im Internetautrittv) § 152 Abs. des BetrVG? § 182 Absatz 2 gilt nur für die in § 182 Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen der ... anzuwenden. 8.5 Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX. fassung des § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX a.F. Antrag Er muss die Zustimmung des Inklusionsamts beantragen. Die weiteren Beteiligungsrechte der örtlich zuständigen Personalräte bleiben unberührt. Dies gilt nach neuerer … Darüber hinaus ist die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung, die nach § 178 Absatz 2 SGB IX einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, anzuhören. 2 SGB IX mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR von der Bundesagentur für Arbeit geahndet werden. Bei allen Angelegenheiten der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne von § 178 Absatz 2 SGB IX sind die Schwerbehindertenvertretungen unverzüglich und umfassend zu unterrichten. 2 S. 1, SGB IX § 178 Abs. 1 S. 8, SGB IX § 164 Abs. SGB IX: Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1-67) Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68-160) SGB X: SGB XI: SGB XII: Zur → aktuellen Auflage. § 179 SGB IX – Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Eine ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach §178 Abs. Ju-li 2017 noch durch die ordentliche Kündigung vom 01. § 178 SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. 4 SGB IX). Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen | Jetzt kommentieren 1 S. 7, SGB IX § 164 Abs. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, ... Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § … 5, SGB II § 44i, SGB IX § 164 Abs. 9. zur Detailansicht von Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers - Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrat - Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 3 SGB IX, dass der behinderte Mensch • einen GdB von 30 oder 40 hat (wegen der Abstufung des GdB in Zehnerschritten, vgl. Die SchwbV kann durchsetzen, dass eine Angelegen - heit, die einzelne … Weiterführende Vorschriften. Das gilt etwa bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen … Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. ... Inhaltsverzeichnis | … Untersuchungen durch den Betriebsärztlichen Dienst bei Tarifbeschäftigten / Beteiligung der Schwer-behindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX 5 Überprüfung des Umsetzungsstandes der Inklusionsvereinbarung Berechnung des Regelentgeltes aus laufendem Arbeitsentgelt 2.1 Personenkreis des § 67 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX (Bemessung des Arbeitsentgeltes nach Stunden) 2.1.1 Berechnungsfaktoren 47 51 : 51 53 Seite darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. 1 SGB IX nF) findet § 95 Abs. § 179 SGB IX – Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Hierzu gehört insbesondere das Recht auf Anhörung der … SGB IX § 178 i.d.F. (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. 1 Satz 6). Der Anspruch nach § 208 SGB IX ist ein Mindestzusatzurlaub. 1, SGB II § 44h Abs. 26 1 SGB IX einschließlich der Beteiligungsrechte der Leistungserb-ringer- und Betroffenenorganisationen in § 75 SGB XII keine Entsprechung findet. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat. • seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder sei-nen Arbeitsplatz i. S. des § 156 SGB IX rechtmäßig im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes Verweis auf hat (2 Abs.§ 2 SGB IX). Neues Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zu gleichgestellten Arbeitnehmern. bei seinem Behinderungs-begriff unter Anlehnung an die … I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. ne des § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX vorhanden sind. 2 SGB IX). 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung „unverzüglich und umfassend″ zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. 80 Entscheidungen zu § 178 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BAG, 03.12.2020 - 7 AZB 57/20. Es geht los: Es gibt erste Rechtsprechung zum neuen § 178 Absatz 2 SGB IX (vormals § 95 Absatz 2 SGB IX) Ausgangspunkt dieses Newsletters ist der seit dem 30.12.2016 geltende § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX, der seit dem 01.01.2018 die Nummer § 178 Absatz 2 Satz 3 trägt. SGB IX i. V. m. § 238 Abs. 12. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne … Allgemeines 2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen … Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland.Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.. Das Gesetz trat überwiegend am 1. I S. 3140), sind die Arbeits­ge­richte zuständig in Ange­le­gen­heiten aus den §§ 177 und 178 SGB IX. (7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam. (1) 1 Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe. SGB IX: Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1-67) Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68-160) SGB X: SGB XI: SGB XII: Zur → aktuellen Auflage. NRW. Tenor Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsver-hältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01. Wird die Schwerbehindertenvertretung - entgegen der Anhörungspflicht (§ 178 Absatz 1 Satz 2 SGB IX) - bei einer Entscheidung nicht beteiligt, so ist die Entscheidung für die Dauer von einer Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. 2 Satz 1 SGB IX erfordert insoweit die entsprechende Einhaltung der für eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze. § 2 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. § 182 Absatz 2 gilt nur für die in § 182 Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. (7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam. Absatz 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 66 und 67 SGB IX) 45 1. Infos zum § 164 Abs.1 und § 178 Abs.2 SGB IX Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hinzuzuziehen (Abs. Am 01.01.2018 trat die Reformstufe 2 des Bundesteilhabegesetzes in Kraft. Die SBV hat das unbedingte Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder Personalrats und deren Ausschüssen einschließlich des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (Abs. Seitdem wurde das Gesetz häufig geändert. 1. Der Kern des Schwerbehindertenrechts (Teil 3) bleibt allerdings unberührt. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. derzeit im SGB IX Teil 2 geregelt ist. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat. Januar 2018: § 178 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände­rung des Berufs­bil­dungs­ge­setzes und des Arbeits­ge­richts­ge­setzes v. 8.8.2002 (BGBl. Geleitwort zum Jahresbericht des LWL-Inklusionsamts Arbeit 2019 8 Einführung in den Bericht des LWL-Inklusionsamts Arbeit 2019 10 Eine Kündigung, die ohne eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IX erfolgt, ist unwirksam (§ 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX). Wird die Schwerbehindertenvertretung - entgegen der Anhörungspflicht (§ 178 Absatz 1 Satz 2 SGB IX) - bei einer Entscheidung nicht beteiligt, so ist die Entscheidung für die Dauer von einer Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. ... . • infolge … Das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.201611 hat das SGB IX – u.a. (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Im SGB IX Teil 1 werden die allgemeinen, für alle Rehabilitationsträger geltenden Grundsätze normiert, während die … Teil 2 ist an die Reformstufe 3 gekoppelt und wird am 01.01.2020 in Kraft treten. 2003 (BGBl I S. 3022). Der erste und dritte Teil traten in diesem Zuge in Kraft. Kommentar aus Haufe Personal Office Platin. Die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Lehrkraft kann diese nur in einer eigenen Angelegenheit ablehnen. (3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Neugefasst durch G vom 27. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. 2 SGB IX ist Ihr Dienstherr zunächst verpflichtet, die SBV anzuhören. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. § 178 SGB IX, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ... als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des … Der Schwer­behin­derten­ausweis dient dem Nachweis der Schwer­behin­derten­eigenschaft und dem Nachweis des GdB zur … Wird die Schwerbehindertenvertretung - entgegen der Anhörungspflicht (§ 178 Absatz 1 Satz 2 SGB IX) - bei einer Entscheidung nicht beteiligt, so ist die Entscheidung für die Dauer von einer Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Einzelnen fordert § 2 Abs. 2 SGB IX). § 211 Abs. Ist die Entscheidung jedoch schon vollzogen oder durchgeführt worden, so führt die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung … 1 Satz 2 SGB IX) kann die SchwbV auch selbst oder auf Antrag von Beschäftigten beim Arbeitgeber vorstellig werden. 2 … S. 78), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte und Kreise zu Aufgaben der begleitenden … Die Vorschrift des § 167 Abs. BAG 7. 2 SGB IX § 182 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Die SBV kann das Arbeitsgericht anrufen und dort das Aussetzen der Entscheidung erreichen, bis die Beteiligung nachgeholt ist. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung Gemäß § 178 Abs. Schell, SGB IX § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie. 2 SGB IX entbindet dies aber nicht von der Pflicht der unverzüglichen Unterrich-tung. 3Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ... Rechtsprechung zu § 178 SGB IX. 2 Satz 3 SGB IX aF ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie 1. (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Der Gesetzgeber hat durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in § 178 Absatz 2 SGB IX eine sogenannte punktuelle Unwirksamkeitsklausel eingefügt, die erstmals die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen den schwerbehinderten Menschen betreffend unmittelbar sanktioniert.. Der Arbeitgeber hat nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX … 1 S. 4, SGB IX § 164 Abs. Maßnahmen, die den schwerbehinderten … Inhaltsverzeichnis. 1 S. 9, SGB IX § 178 Abs. Aufgrund dessen besteht das SGB IX nun aus drei Teilen. Personalaktenführung (Zu Nummer 6) Sehen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen (Betriebsvereinbarung) einen längeren Zusatzurlaub zugunsten schwerbehinderter Beschäftigter vor, so gelten diese Sonderregelungen (§ 208 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). „Unverzüglich″ fordere – so die Ansicht des Arbeitsgerichts Hagen – vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung ohne schuldhaftes Zögern zu unterrichten und anzuhören, sobald … Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. Über § 68 Abs. § 19 Abs. 1 NR. Dezember 2016, BGBl. § 178 Abs. Mitteilung an die Bezirksschwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 3. Unwirksamkeitsklausel. Hat die Schwerbehindertenvertretung weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten im Rahmen der PersVG bzw. 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, 2… Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. § 152 Abs. (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. 2 Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen. Rechtsstand: beck.online, DIE DATENBANK Bereitgestellt vom Verlag C. H. Beck oHG. (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen. § 178 Abs. Danach ist eine Kündigung auch dann unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung … § 178 SGB IX – Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Nach § 178 Abs. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht nach § 178 Abs. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. 2 SGB IX ab dem 01.01.2018. Letzte Änderung 01/2021. 2 SGB IX baue auf dem allgemeinen Behinderungsbegriff des Absatzes 1 auf10, stelle jedoch in Orientierung an den bisherigen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes auf eine zusätzliche erhebliche Schwere der Behinderung ab. (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen. 1 SGB IX aF (§ 151 Abs. Die … 2 Satz 1 SGB IX im Falle der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, ist diese Kündigung nach § 178 Abs. 6, SGB II § 44g Abs. Im Einzelnen werden mit der Neufassung des SGB IX die folgenden Inhalte um-gesetzt: Das SGB IX Teil 1 wird gestärkt und verbindlicher ausgestaltet, ohne dabei das gegliederte Sozialleistungssystem in Frage zu stellen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. (8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind. I S. 853), zuletzt geän­dert durch Art. Änderungen im Schwer­behinderten­recht, insbesondere beim Recht der Schwer­behinderten­vertretungen: Un­wirk­sam­keits­klausel (§ 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX a. F.; § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX n. F.): Die Kündigung eines schwer­behinderten Menschen, die Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber ohne eine Be­teili­gung der Schwer­behinderten­vertretung (SBV) aussprechen, ist unwirksam. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen. Senat - 7 ABR 3/09 - 23.06.2010 darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung muss zeitlich indes weder zwingend bereits vor dem Eingang … noch vor dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten Kündigung des schwerbehinderten oder eines … § 5 Absatz 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO 4.12 Amtsärztliche Untersuchung bei Beamtinnen und Beamten bzw. 2 SGB IX (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Die Mitglieder des Integrationsteams, dem auch die SBV angehört, haben sich gegenseitig zu unterstützen (Abs. Hans Peter Schell. 3. Der neu in § 178 Absatz 2 SGB IX eingefügte Satz 3 ordnet als Rechtsfolge einer unterlassenen Beteiligung die Unwirksamkeit der Kündigung an. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen. Januar 1989 (GV. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. (§ 178 Absatz 4 Satz 2 SGB IX) 21 1.2.10 Durchführung einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen (§ 178 Absatz 6 SGB IX) 22 1.2.11 eilnahmerT echt an Betriebs-/ Personalversammlungen (§ 178 Absatz 8 SGB IX) 23 1.2.12 Beratung über die Besetzung von betrieblichen Ausbildungsstellen 2 SGB IX Unterrichtung über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit § 178 Abs. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. Die Vorschrift gilt für alle Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich fallen, also auch für nichtbehinderte Arbeitnehmer. § 178 SGB IX (Auszug) (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ein Berechtigungskonzept muss in konkrete Zugriffsregelungen umgesetzt und nach § 85 Abs. 178 Absatz 2 SGB IX sind die Schwerbehindertenvertretungen unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Abs. 2 SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 10 Entscheidungen zu § 182 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18. 8.5.1 Der Umfang der (Regel-)Pflichtstundenermäßigung ergibt sich aus § 2 Absatz 3 Satz 1 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nummer 1) sowie aus dem Runderlass vom 03.11.1998 (BASS 21-05 Nummer 15). Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehablitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Nach § 178 Abs. 10 PersVG bei den örtlich zuständigen Personalräten beteiligt werden. 2 SGB IX gilt – anders als die Prävention nach § 167 Abs. (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Für einige Verwirrung kann die erhebliche Umnummerierung der Paragraphen im SGB IX führen. § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ist … Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. 11 : I. Gemäß § 95 Abs. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.